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Aufsichtspflicht auf Klassenfahrten: Was Lehrer und Begleitpersonen beachten sollten

Klassenfahrten sind eine beliebte Möglichkeit für Schüler, außerhalb des Klassenzimmers zu lernen und Erfahrungen zu sammeln. Doch während dieser Reisen müssen Lehrer und Begleitpersonen auf die Aufsichtspflicht achten, um die Sicherheit und den Versicherungsschutz der Schüler nicht zu gefährden. In diesem Artikel erfahren Sie, was Lehrer und Begleitpersonen beachten sollten, um eine sichere und erfolgreiche Klassenfahrt zu erleben.

Generelles zur Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht für Minderjährige während Klassenfahrten wird von den Eltern oder Erziehungsberechtigten auf die Schule übertragen. Bei mehrtägigen Klassenfahrten müssen mindestens zwei Aufsichtspersonen die Verantwortung für die Schüler übernehmen.

Eine der Personen muss Lehrer sein, jedoch können auch andere geeignete Personen wie Eltern oder volljährige Schüler als Begleitpersonen mitreisen. In diesem Fall hat der Lehrer die Leitung der Fahrt und ist auch gegenüber den anderen Begleitpersonen weisungsbefugt.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass mindestens eine männliche und eine weibliche Person anwesend sein sollten, ausnahmsweise gilt für Klassenfahrten mit Schülern der Grundschule bis zur vierten Klasse, dass sie ausschließlich von Lehrerinnen begleitet werden dürfen.

Die genaue Ausgestaltung der Aufsichtspflicht hängt vom Alter der Schüler ab und ist in den gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes festgeschrieben. Kleine Kinder müssen ununterbrochen unter Aufsicht stehen, während Lehrkräfte Kinder im Grundschulalter in ungefährlichen Situationen für einige Minuten alleine lassen können.

Eine ständige Beaufsichtigung muss jedoch bei sportlichen Aktivitäten oder ähnlichen Unternehmungen gewährleistet sein. Wenn Lehrkräfte minderjährige Schüler in Kleingruppen alleine losziehen lassen möchten, sollten sie zuvor eine schriftliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten einholen.

Volljährige Schüler benötigen keine ständige Aufsicht mehr.

Die Schüler einer Klasse müssen auch auf Klassenfahrten die Schulordnung einhalten. Außerdem sollten Lehrer die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sowie des Schulgesetzes des jeweiligen Bundeslandes verinnerlichen und beachten. In einigen Bundesländern herrscht auf Schulfahrten ein generelles Alkohol- und Rauchverbot.

Es liegt in der Verantwortung der Lehrkraft, bereits vor Beginn der Klassenfahrt klare Regeln aufzustellen und diese deutlich an Schüler sowie deren Eltern zu kommunizieren, um ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen.

Auch volljährige Schüler müssen sich an diese Regeln halten, wie zum Beispiel an ein Alkoholverbot. Während der Fahrt ist es die Pflicht der Lehrkraft, regelmäßig zu kontrollieren, ob die Regeln befolgt werden. Bei Verdacht auf Regelverstoß sollten die Kontrollen erhöht werden und bei festgestellten Regelverstößen müssen die betreffenden Schüler ständig im Auge behalten werden.

Während einer Klassenfahrt übernehmen die begleitenden Lehrer also die Aufsicht über die mitreisenden Schüler. Wie im Unterricht auch, gelten die Regeln und Vorschriften der Schulordnung, insbesondere in Bezug auf Alkohol- und Drogenkonsum.

Die Lehrkräfte können jedoch nicht rund um die Uhr präsent sein und müssen den Schülern auch Freiräume und Freiheiten zugestehen, um sich selbstständig zu bewegen und die Umgebung zu erkunden.

Für die Nachtruhe gelten besondere Regelungen: Die Lehrkräfte müssen darauf achten, dass alle Schüler zu einer bestimmten Zeit in den Schlafräumen sind und dass dort die vorgeschriebene Ordnung eingehalten wird. Eine ständige Überwachung der Anwesenheit der Schüler während der Nacht ist jedoch nur erforderlich, wenn ein besonderer Anlass besteht.

Außerhalb der Nachtzeiten dürfen Schüler in Kleingruppen ohne unmittelbare Aufsicht durch die Lehrkräfte die Umgebung erkunden. Hierbei sollten die, die Klassenfahrt begleitenden Pädagogen jedoch je nach geistiger Reife der Schüler entscheiden, wie viel Freiheit und Verantwortung sie diesen zugestehen können.

Damit minderjährige Schüler auch auf eigene Faust die Umgebung erkunden dürfen, sollten die Erziehungsberechtigten im Vorfeld um Einverständnis gebeten werden. Hierfür ist es sinnvoll, eine schriftliche Erklärung auszuteilen, die von den Eltern unterschrieben zurückgegeben werden muss. Mit dieser Absicherung können die Lehrkräfte ihren Schützlingen den Freiraum geben, sich selbstständig zu bewegen und die Umgebung zu erkunden.

Versicherungsrechtliche Fragen

Sowohl Lehrer als auch Schüler sind auf einer Klassenfahrt zusätzlich versichert, neben ihrem eigenen Krankenversicherungsschutz. Jedoch ist es wichtig, die Aufsichtspflicht zu beachten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt grundsätzlich für Schüler an allgemeinbildenden Schulen, solange es sich um eine schulische Veranstaltung wie einen Ausflug oder eine Klassenfahrt handelt, unabhängig davon, ob die Veranstaltung im In- oder Ausland stattfindet.

Im Rahmen der gesetzlichen Schülerunfallversicherung sind Schüler also während der Klassenfahrt auch im Ausland gegen körperliche Schäden versichert, aber nur bei gemeinsamen Schulaktivitäten.

Wenn sich Schüler unerlaubt von der Gruppe entfernen und etwas passiert, kann der Versicherungsschutz erlöschen und wird dann nur von der eigenen Krankenversicherung bzw. Unfallversicherung und nicht von der gesetzlichen Schülerunfallversicherung abgedeckt.

Um den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung im Versicherungsfall in Anspruch nehmen zu können, müssen Schüler ihre Krankenversichertenkarte dabei haben. Mithilfe der Karte können auch alle anfallenden medizinischen Kosten über die Unfallversicherung abgerechnet werden. Im Falle einer Erkrankung bedarf es eventuell der Zuzahlung für Medikamente.

Bei einer privaten Krankenversicherung müssen die Eltern die Kosten für die in Anspruch genommenen Medikamente und Behandlungen allerdings im Voraus bezahlen, was sich bei dringenden medizinischen Notfällen als schwierig erweisen kann. Deshalb ist auch die ständige telefonische Erreichbarkeit der Eltern wichtig für den Fall der Fälle.

In einigen europäischen Nachbarländern hat Deutschland mit Sozial­versicherungsträgern Abkommen geschlossen, die im Leistungsfall denselben Versicherungsschutz wie im Inland gewähren.

Dennoch sollten Lehrer vor einer Klassenfahrt ins Ausland unbedingt die Anschrift des zuständigen Sozial­versicherungsträgers erfragen, um im Notfall schnelle Hilfe zu erhalten. Bei fehlender Zahlungsregelung kann es vorkommen, dass Ärzte eine Behandlung verweigern, sodass nur eine Barzahlung möglich ist.

In anderen Ländern müssen Patienten jedoch die Kosten für medizinische Behandlungen und Krankenhausaufenthalte selbst tragen, sofern sie keine Auslands- oder Reisekranken­versicherung abgeschlossen haben. Überführungen und Rücktransporte werden oft nur bei medizinischer Notwendigkeit von Krankenkassen übernommen, sodass der Abschluss einer Auslandskranken­versicherung auch aus diesem Grund dringend empfohlen wird.
Lehrer und andere Begleitpersonen, die während der Klassenfahrt die Aufsicht übernehmen, sind ebenfalls im Rahmen einer gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Lehrer und Referendare benötigen außerdem eine eigene Diensthaftpflichtversicherung, um während der Dienstzeit abgesichert zu sein, da die private Haftpflichtversicherung nicht greift.

Im Falle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln kann der Dienstherr den Lehrer in Regress nehmen. Eine Diensthaftpflichtversicherung übernimmt die Kosten bei grober Fahrlässigkeit, was insbesondere bei schweren Unfällen wichtig sein kann. Die Versicherung ist vergleichsweise günstig und greift auch, wenn etwas auf Klassenfahrten passiert.

Spezialfälle wie risikoreiche Unternehmungen

Für eine sichere Klassenfahrt mit sportlichen Aktivitäten wie Segeln, Surfen, Ballspielen oder Wandern ist es wichtig, dass die Begleitpersonen die Aufsichtspflicht übernehmen und dafür sorgen, dass die Schüler sicher und ohne Risiko teilnehmen können.

Bei kommerziellen Angeboten wie einem Skikurs liegt die Verkehrssicherungspflicht bei den Betreibern, während bei selbst durchgeführtem Sportunterricht entsprechende Qualifikationen notwendig sind.

Für Freizeitaktivitäten im Wasser muss mindestens eine Begleitperson ein Rettungsschwimmabzeichen in Bronze haben, zusätzlich sollte mindestens eine Begleitperson Erste-Hilfe-Maßnahmen beherrschen.

Fazit: Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Aufsichtspflicht während Klassenfahrten eine große Verantwortung für die begleitenden Lehrer und andere Begleitpersonen darstellt. Für risikoreiche Unternehmungen ist eine entsprechende Vorbereitung und Qualifikation der Begleitpersonen unerlässlich.

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