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Klassenfahrten und Lehrer: entgeltlose Mehrarbeit oder Stundenausgleich?

Klassenfahrten sind nicht nur für Schüler, sondern auch für Lehrer eine besondere Herausforderung. Aber wie steht es um die Rechte von Lehrkräften während solcher Fahrten? Haben sie Anspruch auf zusätzliche Vergütungen oder Zeitausgleich? In diesem Beitrag beleuchten wir die rechtlichen Aspekte rund um den Stundenausgleich für Klassenfahrten und klären, was Lehrer wissen sollten.

Herausforderung Klassenfahrt

Lehrer sind auf Klassenfahrten mit vielen Herausforderungen konfrontiert. Sie sind nicht nur für den Unterricht und die Erziehung der Schüler verantwortlich, sondern müssen zeitgleich Vertrauensperson, Eltern-Ersatz und Ordnungshüter sein.

Dies bedeutet, dass sie rund um die Uhr im Dienst sind, um sicherzustellen, dass alle Schüler sicher und gesund bleiben. Keine Wunder, dass diese Aufgabe manche Lehrer überfordert.

Trotz dieser Herausforderungen sind Klassenfahrten wichtige Erfahrungen für Schüler, da sie ihnen die Möglichkeit bieten, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem anderen Kontext zu entwickeln und ihre Beziehungen zu ihren Klassenkameraden zu stärken.

Klassenfahrten als Teil des Berufsbilds von Lehrern

Immer wieder gibt es auch Lehrkräfte, die nicht mit ihren Schülern auf Klassenfahrten fahren möchten, jedoch gehört die Durchführung von ein- oder mehrtägigen Klassenfahrten zu dem herkömmlichen Berufsbild eines Lehrers. Dies gilt selbstverständlich für verbeamtete Lehrer.

Aber auch angestellte Lehrer sind ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag grundsätzlich zur Durchführung derartiger Fahrten verpflichtet. Die einem Lehrer gem. § 611 Abs. 1 BGB obliegende Arbeitspflicht beziehe sich nicht nur auf die Erteilung der im Arbeitsvertrag festgelegten Unterrichtsstunden, sondern umfasse alle Dienstleistungen, die üblicherweise mit der Aufgabenstellung eines Lehrers an einer allgemeinbildenden Schule verknüpft seien.

Diese Aufgabenstellung erschöpfe sich nicht in der Vermittlung von spezifischem Fachwissen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Der Erziehungsauftrag erstrecke sich vielmehr auch darauf, die Schüler durch entsprechende schulische Veranstaltungen in ihrem sozialen Verhalten unter Beachtung der in den Schulgesetzen der Länder festgelegten Erziehungsziele zu beeinflussen.

Die Vorbereitung und Durchführung derartiger schulischer Veranstaltungen (z. B. Schulwanderungen, Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten) gehörten zu den erzieherischen Aufgaben eines Lehrers, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Erwähnung im Arbeitsvertrag bedürfe.

Zusätzliche Vergütung und Mehrarbeit für Lehrer

Das Thema zusätzliche Vergütung für die geleistete Mehrarbeit deshalb für Lehrer verständlicherweise wichtig. Mehrarbeit bezieht sich auf eine Überschreitung der regulären Pflichtstundenzahl für Lehrer. In der Regel sind Lehrer verpflichtet, aufgrund »zwingender dienstlicher Verhältnisse« ohne Vergütung Mehrarbeit zu leisten.

Eine finanzielle Vergütung für Mehrarbeit wird jedoch erst ab einer bestimmten Stundenzahl („Bagatellgrenze“) gewährt und ist abhängig vom Arbeitsverhältnis.

Liegt bei einer Klassenfahrt Mehrarbeit vor?

Grundsätzlich muss hier zunächst unterschieden werden zwischen verbeamteten Lehrern und angestellten Lehrern sowie zwischen Vollzeitkräften und Teilzeitkräften.

Eine Klassenfahrt zählt zu normalen Unterrichtsveranstaltungen. Vollzeitbeschäftigte, verbeamtete Lehrer können diese Arbeit nicht als Mehrarbeit anrechnen lassen. Es gibt keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung.

Die Besoldung eines verbeamteten Lehrers ist keine Bezahlung für einen stündlich erbrachten Dienst. Vielmehr handelt es sich um einen Teil des komplexen Systems des öffentlichen Dienstes.

„Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung gemäß § 48 Abs. 1 BBesG i.V.m. der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte besteht schon deshalb nicht, weil die Teilnahme an einer Klassenfahrt keine Mehrarbeit ist, sondern zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers gehört (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 a.a.O. S. 68).“

Für verbeamtete Vollzeitkräfte sieht es also schlecht aus: Eine Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund einer Klassenfahrt wird nicht vergütet.

Doch wie sieht es bei verbeamteten Teilzeitkräften aus?

Verbeamtete Teilzeitkräfte sind auf Klassenfahrten ebenso zeitlich belastet wie Vollzeitkräfte. Es stell sich also die Frage, ob diese Mehrarbeit angerechnet wird. Diverse Gerichte haben bisher gegen eine Vergütung von Mehrarbeit geurteilt.

„Die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten begründet für teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrer keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Teilzeitbeschäftigte Lehrer werden durch die Teilnahme an Klassenfahrten nur dann gleichheitswidrig stärker belastet, wenn ihnen während des maßgeblichen Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung kein Ausgleich gewährt werden kann.“                 

Gegen das Urteil hatte die GEW erfolglos Verfassungsbeschwerde eingelegt, sodass den Schulen nichts anderes übrig bleibt, als Teilzeitkräfte generell seltener für Klassenfahrten einteilen.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat ebenfalls gegen die Klage einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin für Mehrarbeitsvergütung für die Teilnahme an einer Klassenfahrt geurteilt und entschied wie folgt:

„Anders bei als angestellten Lehrern, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Anspruch auf eine Zusatzvergütung hätten, stelle die Besoldung beamteter Lehrer keine Gegenleistung für den konkret erbrachten Dienst dar. Sie sei vielmehr Teil der komplexen Rechts- und Pflichtenstellung zwischen Beamten und Dienstherrn. Dies könne nicht für einzelne Zeitabschnitte durchbrochen werden.“        

Im Gegensatz dazu können angestellte Lehrer für ihre Mehrarbeit eine zusätzliche Vergütung beantragen.

Vor allem für Teilzeitkräften im Angestelltenverhältnis, die an einer Klassenfahrt teilnehmen, gelten andere Regelungen. Das Bundesarbeitsgericht urteile am 22.08.2001, dass ihnen für die Dauer der Fahrt die volle Vergütung zusteht:

„Vorrangig ist ein Zeitausgleich (BAG 25.52005). (Eine verminderte Heranziehung zu Klassenfahrten entspricht dem aber nicht.) Danach folgt der finanzielle Anspruch. Es besteht eine sechsmonatige Ausschlussfrist.“

Teilzeitkräften wird jede Mehrarbeitsstunde anteilmäßig zu ihrem Gehalt bezahlt, wenn der Zeitausgleich nicht möglich ist.        

Oft werden Lehrkräfte mit befristetem Arbeitsvertrag bei einer Klassenfahrt jedoch gar nicht erst eingesetzt, denn mit ihnen müsste wegen der Mehrarbeit durch die Klassenfahrt ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden, was einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand darstellt.

Fazit: Zusammengefasst haben verbeamtete Lehrkräfte bei Klassenfahrten in der Regel keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütungen. Angestellte Lehrkräfte, insbesondere Teilzeitbeschäftigte, können jedoch in bestimmten Fällen eine zusätzliche Vergütung oder Zeitausgleich beanspruchen.

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